Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung mit dem Namen „Pfarrer-Wilhelm-Schwermer-Stiftung“ mit dem Sitz in Hildesheim Präambel Der am 15.03.2005 in Hannover verstorbene Herr Pfarrer Wilhelm Schwermer hat testamentarisch verfügt, dass aus seinem Nachlassvermögen ein Betrag in Höhe von 350.000,– € einer zu gründenden Stiftung zuzuführen ist. Die Stiftung soll seinen Namen tragen und zur Förderung des Priesternachwuchses und der geistlichen Berufe eingerichtet werden. § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen: Pfarrer-Wilhelm-Schwermer-Stiftung zur Förderung des Priesternachwuchses und der geistlichen Berufe im Bistum Hildesheim unter besonderer Berücksichtigung der Heimatgemeinde von Herrn Pfarrer Wilhelm Schwermer und des Dekanates Marsberg im Bistum Paderborn. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hildesheim. (3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts nach § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes. § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Priesternachwuchses und der geistlichen Berufe im Bistum Hildesheim unter besonderer Berücksichtigung der Heimatgemeinde von Pfarrer Wilhelm Schwermer und des Dekanates Marsberg im Bistum Paderborn. (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ! die Förderung des Priesternachwuchses in Form von ideellen und materiellen Zuwendungen ! die Förderung von geistlichen Berufen (z.B. Ordensleute, Gemeindeund Pastoralreferentinnen/-en) durch ideelle und materielle Zuwendungen ! Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Ausbildung des Priesternachwuchses und der geistlichen Berufe im Bistum Hildesheim unter besonderer Berücksichtigung der Heimatgemeinde von Herrn Pfarrer Wilhelm Schwermer und des Dekanates Marsberg (Bistum Paderborn). (3) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch eigene Aktivitäten der Stiftung, wie auch durch die Förderung und Unterstützung von Initiativen und Maß- nahmen anderer Träger und Institutionen im Bistum Hildesheim unter besonderer Berücksichtigung der Heimatgemeinde von Pfarrer Wilhelm Schwermer und des Dekanates Marsberg im Bistum Paderborn, die den genannten Stiftungszweck verfolgen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar und kirchliche Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus der Stiftungsurkunde. (2) Zustiftungen sind zulässig. § 5 Verwendung der Vermögenswerte und Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen. (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. (4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu. § 6 Organe der Stiftung Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind: a) Eine vom Bischof von Hildesheim in den Vorstand entsandte Person b) Frau Machate-Kannapke, zur Zeit wohnhaft in Barsinghausen, als geschäftsführendes Vorstandsmitglied c) Herr Dechant Bernd Galluschke, zur Zeit wohnhaft in 30627 Hannover- Roderbruch, Nussriede 21. Eine Vertretung dieses Mitgliedes ist zulässig. d) Die jeweilige Diözesanreferentin/der jeweilige Diözesanreferent für Gemeindereferentinnen/-en im Bistum Hildesheim, zur Zeit Frau Agnes Jansen-Richter, Domhof 18–21, 31134 Hildesheim e) Herr Dr. Franz-Josef Bohle, zur Zeit wohnhaft Klosterstr. 73, 50931 Köln (3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Hierbei ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine/einen Vorstandsvorsitzenden und eine/einen stellvertretende/ n Vorsitzende/n. (5) Die/Der Vorstandsvorsitzende, bzw. die/der Stellvertreter/in vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung auf das geschäftsführende Vorstandsmitglied übertragen. (6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Dieses gilt nicht für das geschäftsführende Vorstandsmitglied. (7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. (8) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet bei Tod, Niederlegung des Amtes sowie bei Abberufung durch den Bischof. Die Amtszeit des Mitgliedes des Vorstandes, das vom Bischof in den Vorstand entsandt wird, endet mit dessen Abberufung, die jederzeit möglich ist. Die in den Vorstand nachrückenden Mitglieder nach Abs. 2 b, c, und e werden durch Wahl des Vorstandes bestimmt. Hierbei ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ausreichend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so gilt die Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes nur für die restliche Dauer der Amtszeit § 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand überwacht die Verwirklichung der Zwecke der Stiftung. Er berät, unterstützt und überwacht die Geschäftsführung bei ihrer Tätigkeit. (2) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere ! die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel sowie über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens; ! die Genehmigung des Wirtschaftsplans; ! die Bestellung des Wirtschaftsprüfers; ! die Genehmigung der Jahresrechnung einschl. Vermögensübersicht; ! die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks; ! die Entlastung der Geschäftsführung. Der Vorstand beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder sowie gesondert für das geschäftsführende Vorstandsmitglied. (3) Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 9 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Bischöflichen Generalvikariates der Diözese Hildesheim. (2) Insoweit gilt die Kirchliche Stiftungsordnung im Bistum Hildesheim im Sinne des § 20 Niedersächsisches Stiftungsgesetz – KiStiftO – in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 10 Satzungsänderung (1) Der Diözesanbischof kann nach Anhörung des Vorstandes eine Änderung der Satzung vornehmen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung dürfen hierbei in ihrem Wesen nicht verändert werden. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, sofern die satzungsmäßigen Zwecke nicht berührt werden. (2) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde. § 11 Änderung des Stiftungszwecks, Auflösung der Stiftung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Diözesanbischof nach Anhörung des Vorstandes die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung vornehmen. (2) Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde. (3) Bei Auflösung der Stiftung fällt ihr Gesamtvermögen dem Godehardwerk im Bistum Hildesheim zu, das es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vornehmlich für Zwecke der Förderung des Priesternachwuchses und der geistlichen Berufe. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den 30. Januar 2008 † N o r b e r t Tr e l l e Bischof von Hildesheim
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