Satzung

Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung mit dem Namen
„Pfarrer-Wilhelm-Schwermer-Stiftung“
mit dem Sitz in Hildesheim
Präambel
Der am 15.03.2005 in Hannover verstorbene Herr Pfarrer Wilhelm Schwermer
hat testamentarisch verfügt, dass aus seinem Nachlassvermögen ein Betrag in
Höhe von 350.000,– € einer zu gründenden Stiftung zuzuführen ist. Die Stiftung
soll seinen Namen tragen und zur Förderung des Priesternachwuchses und
der geistlichen Berufe eingerichtet werden.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen: Pfarrer-Wilhelm-Schwermer-Stiftung zur
Förderung des Priesternachwuchses und der geistlichen Berufe im Bistum
Hildesheim unter besonderer Berücksichtigung der Heimatgemeinde von
Herrn Pfarrer Wilhelm Schwermer und des Dekanates Marsberg im Bistum
Paderborn.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hildesheim.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts
nach § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Priesternachwuchses und der
geistlichen Berufe im Bistum Hildesheim unter besonderer Berücksichtigung
der Heimatgemeinde von Pfarrer Wilhelm Schwermer und des Dekanates
Marsberg im Bistum Paderborn.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
! die Förderung des Priesternachwuchses in Form von ideellen und materiellen
Zuwendungen
! die Förderung von geistlichen Berufen (z.B. Ordensleute, Gemeindeund
Pastoralreferentinnen/-en) durch ideelle und materielle Zuwendungen
! Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Ausbildung des Priesternachwuchses
und der geistlichen Berufe im Bistum Hildesheim unter
besonderer Berücksichtigung der Heimatgemeinde von Herrn Pfarrer
Wilhelm Schwermer und des Dekanates Marsberg (Bistum Paderborn).
(3) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch eigene Aktivitäten der Stiftung, wie
auch durch die Förderung und Unterstützung von Initiativen und Maß-
nahmen anderer Träger und Institutionen im Bistum Hildesheim unter besonderer
Berücksichtigung der Heimatgemeinde von Pfarrer Wilhelm
Schwermer und des Dekanates Marsberg im Bistum Paderborn, die den
genannten Stiftungszweck verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar und kirchliche Zwecke
i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus der Stiftungsurkunde.
(2) Zustiftungen sind zulässig.
§ 5 Verwendung der Vermögenswerte und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen,
soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke nachhaltig zu erfüllen und soweit für die Verwendung der Rücklage
konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen
gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes
dies zulassen.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein
Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung
Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind:
a) Eine vom Bischof von Hildesheim in den Vorstand entsandte Person
b) Frau Machate-Kannapke, zur Zeit wohnhaft in Barsinghausen, als geschäftsführendes
Vorstandsmitglied
c) Herr Dechant Bernd Galluschke, zur Zeit wohnhaft in 30627 Hannover-
Roderbruch, Nussriede 21. Eine Vertretung dieses Mitgliedes ist zulässig.
d) Die jeweilige Diözesanreferentin/der jeweilige Diözesanreferent für
Gemeindereferentinnen/-en im Bistum Hildesheim, zur Zeit Frau Agnes
Jansen-Richter, Domhof 18–21, 31134 Hildesheim
e) Herr Dr. Franz-Josef Bohle, zur Zeit wohnhaft Klosterstr. 73, 50931
Köln
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Hierbei ist die einfache Mehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder eine/einen Vorstandsvorsitzenden und eine/einen stellvertretende/
n Vorsitzende/n.
(5) Die/Der Vorstandsvorsitzende, bzw. die/der Stellvertreter/in vertreten die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann die gerichtliche
und außergerichtliche Vertretung auf das geschäftsführende Vorstandsmitglied
übertragen.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Dieses gilt nicht für das geschäftsführende
Vorstandsmitglied.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden.
(8) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet bei Tod, Niederlegung des Amtes
sowie bei Abberufung durch den Bischof. Die Amtszeit des Mitgliedes des
Vorstandes, das vom Bischof in den Vorstand entsandt wird, endet mit
dessen Abberufung, die jederzeit möglich ist. Die in den Vorstand nachrückenden
Mitglieder nach Abs. 2 b, c, und e werden durch Wahl des Vorstandes
bestimmt. Hierbei ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder
ausreichend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus,
so gilt die Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes nur für die restliche
Dauer der Amtszeit
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand überwacht die Verwirklichung der Zwecke der Stiftung. Er
berät, unterstützt und überwacht die Geschäftsführung bei ihrer Tätigkeit.
(2) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
! die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel sowie
über Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
! die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
! die Bestellung des Wirtschaftsprüfers;
! die Genehmigung der Jahresrechnung einschl. Vermögensübersicht;
! die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
! die Entlastung der Geschäftsführung.
Der Vorstand beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
für die Vorstandsmitglieder sowie gesondert für das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Bischöflichen Generalvikariates
der Diözese Hildesheim.
(2) Insoweit gilt die Kirchliche Stiftungsordnung im Bistum Hildesheim im
Sinne des § 20 Niedersächsisches Stiftungsgesetz – KiStiftO – in ihrer jeweils
geltenden Fassung.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Der Diözesanbischof kann nach Anhörung des Vorstandes eine Änderung
der Satzung vornehmen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse
notwendig erscheint. Der Stiftungszweck und die ursprüngliche Gestaltung
der Stiftung dürfen hierbei in ihrem Wesen nicht verändert werden.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, sofern die satzungsmäßigen
Zwecke nicht berührt werden.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde.
§ 11 Änderung des Stiftungszwecks, Auflösung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die
Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr
sinnvoll erscheint, kann der Diözesanbischof nach Anhörung des Vorstandes
die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung vornehmen.
(2) Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde.
(3) Bei Auflösung der Stiftung fällt ihr Gesamtvermögen dem Godehardwerk
im Bistum Hildesheim zu, das es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vornehmlich für Zwecke der
Förderung des Priesternachwuchses und der geistlichen Berufe.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger
für das Bistum Hildesheim in Kraft.
Hildesheim, den 30. Januar 2008
† N o r b e r t Tr e l l e
Bischof von Hildesheim


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